ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeines
Lieferbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bestimmungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferanten unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferant ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Der Lieferant ist nur bereit, den Vertrag zu den vorliegenden Bedingungen abzuschließen bzw. anerkennt nur schriftlich und ausdrücklich abweichende Bedingungen.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist für alle vertraglichen Leistungen Telfs/ Tirol.
Preise
Angebote stets freibleibend. Steigen bei vereinbarten Festpreisen die Lohn-und Materialkosten innerhalb des Zeitraumes zwischen Auftragsbestätigung und dem Liefertermin, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preiskorrektur vorzunehmen. Dem Käufer steht das Recht zu, Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen zu nehmen. Die vereinbarten Preise gelten bei Lieferung im Inland franko Empfangs- station, bei Lieferung in das Ausland franko österreichische Grenze unverzollt. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers abweichend von der üblichen Fracht (z.B. als Expreßsendung, Luftfracht etc.), werden die zusätzlichen Frachtkosten dem Käufer in Rechnung gestellt. Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder vom Käufer eine Spezialverpackung gewünscht wird. Bei frachtfreier Zurücksendung der Kisten in brauchbarem Zustand innerhalb von 2 Monaten wird der dem Käufer in Rechnung gestellte Betrag gutgeschrieben. Bei Verwendung von Leihbehältern trägt der Käufer die Frachtkosten, wir tragen die Mietkosten.
Versicherung
Mangels anderer Vereinbarung wird die Ware unversichert versandt.
Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Besteller über.
Lieferzeit
Angabe über Lieferzeiten, auch im Schriftwechsel, werden von uns nach bestem Wissen gemacht, sind aber in jedem Falle nur annähernd und unverbindlich. Die angegebenen Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragserteilung, wenn dem Besteller kein anderer Termin bekanntgegeben wird. Wir sind berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen vorzunehmen. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Verfügungen oder sonstige der Voraussicht und Einflußnahme des Lieferanten entzogenen Behinderungen der Lieferung verlängern für deren Dauer die vereinbarte Lieferzeit. Die genannten Umstände berechtigen uns aber auch zum Rücktritt vom Vertrage. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Besteller Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus diesem Teil ist ausgeschlossen. Annahmeverzug berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrage.
Gewährleistung
Mängelrügen sind bei sonstigem Ausschluß der Gewährleistungsansprüche unverzüglich nach Zugang der Ware schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls Gewährleistungsansprüche erloschen sind. Nach begonnener Verarbeitung, insbesondere nach Zuschnitt der gelieferten Ware, ist jeder Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs, sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Dies gilt auch für Lieferungen nach einem Muster. Für nachgewiesene, fristgerecht und ordnungsgemäß gerügte Mängel leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch Mängelbehebung, Preisminderung oder Vertragswandlung. Schadenersatzansprüche gegen uns aufgrund leichter Fahrlässigkeit, weiters auch aufgrund einer von unserem Lieferanten mit Sachmängeln behafteten oder verspätet gelieferter Ware sind ausgeschlossen. Eine Haftung für Gewinnentgang besteht nicht.
Zahlung
Rechnungen sind wie folgt zahlbar:
► Innerhalb von 10 Tagen, gerechnet vom Tage der Ausstellung der Rechnung mit 3% Skonto.
► Vom 11. bis 30. Tag der Ausstellung der Rechnung mit 2% Skonto.
► Vom 31. bis 60. Tag der Ausstellung der Rechnung an netto.
Bei Lieferung in das Ausland sind diese Fristen vom Tage der Verzollung an zu rechnen. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld zuzüglich Verzugszinsen verwendet. Bei Bank-und Postschecküberweisungen gilt jener Tag als Zahlungstag, an dem die Zahlung auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug werden dem Käufer Verzugszinsen in der Höhe von 12% über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet. Ist der Käufer mit der Zahlung von Rechnungen aus früheren Lieferungen in Verzug, so sind wir zu einer weiteren Lieferung aus dem laufenden Vertrag nicht verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus dem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles Vorauszahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir unbeschadet der gesetzlichen Verzugsbestimmungen berechtigt, auch ohne Nachfristsetzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Mahnspesen in Rechnung zu stellen. Bei Übergabe von bereits gemahnten Forderungen an ein Inkassoinstitut oder Rechtsanwaltsbüro hat der säumige Besteller die anfallenden Kosten zu ersetzen.
Die Entgegennahme von Wechseln erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont-zinsen, Einzugsspesen und Wechselgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Die Bezahlung der Rechnungen durch Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Dem Käufer ist die Abtretung von Forderungen gegen uns nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gestattet.
Eigentumsvorbehalt
An den gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Gegenwertes samt allen Nebengebühren inkl. Verzugszinsen und Kosten vor. Der Käufer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes zu treffen. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, die Ware zu verkaufen, zu verpfänden oder sicherungsweise zu übertragen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Sollte die von uns gelieferte Ware vom Käufer verarbeitet werden, so erstreckt sich der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auch auf die verarbeitete Ware in der Weise, daß uns das allgemeine Vorbehaltseigentum an der verarbeiteten Ware zusteht. Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebengebühren weiterveräußert, so gilt anstelle des vorbehaltenen Eigentums die aus dem Weiterverkauf an Dritte entstandene Kaufpreisforderung als an uns abgetreten, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Soweit wir daraus nicht Befriedigung erlangen oder im Falle der Bezahlung erhalten wir anstelle des Eigentums an der Vorbehaltssache Eigentum am Verkaufs-erlös. Der Käufer verpflichtet sich, sobald als möglich, spätestens aber beim Vertragsabschluß mit dem Dritten, diesen von der erfolgten Zession und uns vom Verkauf zu verständigen. Er verpflichtet sich weiters, den allenfalls erzielten Erlös gesondert zu verwahren und dem Vorbehaltskäufer bei Fälligkeit seiner Forderung herauszugeben.
Gerichtsstand
Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Telfs vereinbart.
Anzuwendendes Recht
Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis kommen primär die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen zur Anwendung, hernach die Bestimmungen des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens und subsidiär ausschließlich österreichisches Recht.